Fluglehrerausbildungen FI(A) / CRI
Die Tätigkeit als Fluglehrer sollte nicht als „Job“, den man nur macht um Flugstunden zu sammeln, sondern als „Berufung“ aufgefasst werden. Deshalb ist es geboten, dass sich Pilotinnen und Piloten, die Fluglehrer werden möchten, vorweg die Frage stellen, ob sie bereit und in der Lage sind das folgende Anforderungsprofil zu erfüllen:
- Überdurchschnittliches fliegerisches Können und theoretisches Wissen;
- Pädagogisches Talent, das eigene Wissen in Theorie und Praxis effizient zu vermitteln;
- Geduld, auf die Individualität des Schülers einzugehen und in der praktischen und theoretischen Ausbildung auftretende Probleme zu lösen;
- Das Bewusstsein aufbringen, dass der Fluglehrer, sowohl im fliegerischen als auch privaten Bereich stets Vorbild sein muss;
- Unbedingte Disziplin vorzuleben und konsequent auf den Schüler zu übertragen;
- Den Schüler so auszubilden, dass er in allen Situationen der Flugsicherheit absoluten Vorrang gibt;
- Die Ausbildung korrekt nach den vorgegebenen Verfahren abzuwickeln, ohne den Schüler zu überfordern;
- Verzicht, mit dem eigenen Können anzugeben;
- Den Schüler stets als gleichwertigen Fliegerkameraden behandeln.
Rechte FI(A)
Die Rechte eines FI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung. Der Lehrberechtigte muss mindestens im Besitz der Lizenz, Berechtigung und Qualifikation sein, für die er ausbildet, und muss berechtigt sein, das Luftfahrzeug während dieser Ausbildung als verantwortlicher Pilot zu führen. Die Grundberechtigung nach abgeschlossenem FI(A) Lehrgang umfasst LAPL(A), PPL(A) und SEP Klassenberechtigungen. Weitere Berechtigungen wie CPL, NR, IR, MEP, Schlepp- und Kunstflug und FI(A) Ausbildung können bei Vorliegen der hierfür geforderten Qualifikation zusätzlich zur Grundberechtigung erworben werden.
Rechte CRI
Die Berechtigung eines CRI ist eingeschränkt auf Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen für technisch nicht komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten. Ferner darf er Schlepp- und Kunstflug ausbilden, wenn er die hierfür erforderliche Qualifikation nachgewiesen hat.
Voraussetzungen
FI(A) | CRI-SEP | CRI MEP |
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PPL(A) und CPL(A) Theorie / 18 Jahre alt 10 h Ausbildung Instrumentenflug, davon höchstens 5 h FSTD Mindestens 20 h Überlandflug als PIC einschließlich Flug über eine Strecke von mind. 540 km / 300 NM mit Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf zwei verschiedenen Flugplätzen Mindestens 200 Flugstunden, davon mindestens 150 h als PIC | 300 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen | 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen |
30 Flugstunden als PIC auf Flugzeugen der entsprechenden Flugzeugklasse oder des entsprechenden Flugzeugmusters | ||
Mindestens 18 Jahre | Mindestens 18 Jahre | Mindestens 18 Jahre |
Ausbildungsumfänge
FI(A) | CRI-SEP | CRI MEP | |||
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Theorie | Praxis | Theorie | Praxis | Theorie | Praxis |
125 h mit Teaching & Learning | 30 h | 35 h mit Teaching & Learning | 3 h | 50 h mit Teaching & Learning | 7 h |
100 h ohne Teaching & Learning | 30 h | 10 h ohne Teaching & Learning | 3 h | 25 h ohne Teaching & Learning | 7 h |